Statuten

Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Name
Der Turnverein STV Murgenthal ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB.

 

Art. 2

Sitz
Rechtsdomizil des Vereins ist die Gemeinde Murgenthal.

 

Art. 3

Zweck
Der Turnverein STV Murgenthal

  • ist konfessionell und politisch neutral.
  • pflegt das Turnen auf allen Alterstufen. Auch für Nichtmitglieder.
  • fördert die entsprechenden Ausbildungs-, Wettkampf- und Spielmöglichkeiten.
  • betreibt Jugendförderung.
  • sorgt für eine sinnvolle Freizeitgestaltung der Jugendlichen.
  • fördert die Kameradschaft und die Geselligkeit unter seinen Mitgliedern.

Die genauen Bestimmungen können dem aktuellen Leitbild des Turnvereins STV Murgenthal entnommen werden.

 

Art. 4

Zugehörigkeit
Der Turnverein STV Murgenthal und seine Riegen sind Mitglied

  • des Schweizerischen Turnverbandes STV
  • Aargauer Turnverband
  • Zofinger Kreisturnverband
  • Swiss Unihockey

Der Turnverein STV Murgenthal unterstellt sich den Statuten und Reglementen der obgenannten Verbände.

 

Mitgliedschaft

Art. 5

Mitglieder
Dem Turnverein STV Murgenthal können Personen beider Geschlechter beitreten.

 

Art. 6

Kategorien
Der Turnverein STV Murgenthal setzt sich aus folgenden Mitgliederkategorien zusammen:

  • Mitturner (MT)
  • Aktivmitglieder (AM)
  • Ehrenmitglieder (EM)

Natürliche Personen, welche nicht volljährig sind, benötigen das schriftliche Einverständnis ihres gesetzlichen Vertreters für die Mitgliedschaft im Turnverein STV Murgenthal.

 

Art. 7

Mitturner
Mitturner kann werden, wer die obligatorische Schulpflicht noch nicht erfüllt hat oder während des Jahres dem Turnverein STV Murgenthal beitritt.

 

Art. 8

Aktivmitglied
Aktivmitglied kann werden, wer die obligatorische Schulpflicht erfüllt und das 17. Lebensjahr erreicht hat.

 

Art. 9

Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied des Turnvereins STV Murgenthal kann ernannt werden, wer sich um den Verein besonderen oder um die Förderung des Turnens im Allgemeinen verdient gemacht hat. Vorschläge sind dem Vorstand wenigstens zwei Monate vor der GV schriftlich und begründet einzureichen. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die GV. Nach 40 Jahren Mitgliedschaft erfolgt die Ernennung zum Ehrenmitglied.

 

Art. 10

Untersektionen
Dem Turnverein STV Murgenthal können auch Untersektionen angehören. Diese verwalten sich selbst. Eine Einbindung in den Gesamtverein ist anzustreben.

 

Art. 11

Eintritt und Aufnahme
Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Die Aufnahme in die Aktivmitgliedschaft erfolgt nach regelmässigem Turnstundenbesuch auf Antrag des Vorstandes an der nächsten GV.

 

Art. 12

Austritt
Der Austritt kann jederzeit erfolgen und muss mindestens 14 Tage vor der GV an den Vorstand schriftlich gerichtet werden. Austrittbegehren werden genehmigt, sofern die Verpflichtungen gegenüber dem Turnverein STV Murgenthal erfüllt sind. Austretende Mitglieder haben den laufenden Jahresbeitrag vollumfänglich zu bezahlen.

 

Art. 13

Ausschluss
Mitglieder, welche die Statuten und Reglemente des Turnvereins STV Murgenthal vorsätzlich verletzen oder sich der Mitgliedschaft als unwürdig erweisen, können durch einen GV-Beschluss ausgeschlossen werden. Die betreffenden Personen sind von den Sanktionen schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 14

Allgemeine Pflichten
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten und Reglemente zu beachten und Vereins- und Vorstandsbeschlüsse zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet bei der Durchführung von Anlässen des Vereins mitzuwirken.

 

Art. 15

Statuten
Jedes Mitglied hat ein Anrecht auf ein Exemplar der Vereinsstatuten.

 

Art. 16

Stimm- und  Antragsrecht
Sämtliche Aktiv- und Ehrenmitglieder sind an der Vereinsversammlung stimmberechtigt und haben das Recht Anträge zu stellen.

 

Art. 17

Wählbarkeit
Aktiv- und Ehrenmitglieder können in den Vorstand und in Kommissionen gewählt werden.

 

Art. 18

Versicherung
Alle turnenden Mitglieder sind gemäss Reglement der Sportversicherungskasse des STV (SVK – STV) zu versichern.

 

Art. 19

Beitragspflicht
Die Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag gemäss GV-Beschluss. Ehrenmitglieder sind von dieser Pflicht enthoben.

 

Organe und Leitung

Art. 20

Organe
Die Geschäfte werden durch folgende Organe verwaltet:

  1. Generalversammlung
  2. Turnstand
  3. Gesamtvorstand
  4. Ressorts
  5. Kommissionen
  6. Revisoren

 

Art. 21 

1.Generalversammlung
Im ersten Quartal des Jahres findet die ordentliche Generalversammlung (GV) statt. Sie behandelt folgende Geschäfte

  1. Begrüssung und Appell
  2. Wahl der Stimmzähler und des Tagespräsidenten
  3. Protokoll der letzten GV
  4. Mutationen
  5. Abnahme der Jahresberichte
  6. Abnahme der Jahresrechnung
  7. Budget
  8. Wahlen: Präsident, Vorstand, Revisoren
  9. Jahresprogramm
  10. Anträge
  11. Ehrungen
  12. Verschiedenes

 

Art. 22

Ausserordentliche GV
Eine ausserordentliche GV ist einzuberufen, wenn dies vom Vorstand oder von einem Fünftel der Mitglieder mit schriftlicher Begründung verlangt wird.

 

Art. 23

Einberufung/Beschlussfähigkeit
Die Einladung zur GV oder ausserordentlichen GV wird unter Angabe der Traktanden mindestens 30 Tage vor der Versammlung verschickt. Jede so einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 

Art. 24

Anträge
Anträge an die GV sind mindestens 14 Tage vor dem Versammlungsdatum schriftlich an den Vorstand zu richten.

 

Art. 25

Wahlen und Abstimmungen
Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang und bei Abstimmungen das relative Mehr.

 

Art. 26

2. Turnstand
Ein Turnstand kann vom Vorstand einberufen werden, wenn dringend zu fassende Vereinsbeschlüsse im technischen wie im administrativen Bereich vorliegen. Der Turnstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Aktivmitglieder anwesend ist.

 

Art. 27

3. Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus Präsident, Vizepräsident, Leiter Ressort Finanzen, Leiter Turner und Techn. Leiter Unihockey und Ressortleiter. Das Verhältnis Frau/Mann sollte ausgeglichen sein.

 

Art. 28

Aufgaben
Die Aufgaben des Gesamtvorstandes sind im Vorstandsreglement von Mai 2015.

 

Art.29

Amtsdauer
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Generalversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Eine Ersatzwahl gilt bis zum Ende der Amtszeit des ersetzten Vorstandsmitglieds.

 

Art. 30

Kompetenzen
Dringliche, in die Kompetenz der GV fallende Geschäfte kann der Gesamtvorstand von sich aus erledigen. Solche Geschäfte sind der nächsten ordentlichen Versammlung zu Genehmigung zu unterbreiten.

 

Art. 31

Präsident

Der Präsident

  • leitet den Verein, die Versammlungen und Vorstandssitzungen.
  • legt der GV einen schriftlichen Jahresbericht vor.
  • vertritt den Verein nach aussen.
  • zeichnet mit dem Leiter Finanzen oder dem technischen Koordinator zu zweien rechtsverbindlich.

Detaillierte Angaben zu den Aufgaben des Präsidenten im Funktionsbeschrieb Präsident von Mai 2015.

 

Art. 32

Vizepräsident
Er unterstützt den Präsidenten in der Leitung der Vereinsgeschäfte und vertritt ihn bei Abwesenheit.

Detaillierte Angaben zu den Aufgaben des Vizepräsidenten im Funktionsbeschrieb Vizepräsident von Mai 2015.

 

Art. 33

Technischer Leiter Turner

Der technische Leiter Turner

  •  koordiniert alle sportlichen Aktivitäten sowie Trainings- und Wettkampfangelegenheiten im Verein.
  • legt der GV ein schriftliches Jahresprogramm vor.
  • organisiert und kontrolliert die technischen Belange gemeinsam mit den entsprechenden Ressortleitern.

Detaillierte Angaben zu den Aufgaben des Technischen Leiter Turner im Funktionsbeschrieb Technischer Leiter Turner von Mai 2015.

 

Art. 34

Technischer Leiter Unihockey

Der technische Leiter Unihockey

  •  koordiniert alle sportlichen Aktivitäten sowie Trainings- und Wettkampfangelegenheiten im Verein im Bereich Unihockey.
  • legt der GV einen schriftlichen Jahresbericht des Bereichs Unihockey vor.
  • organisiert und kontrolliert die technischen Belange gemeinsam mit den entsprechenden Ressortleitern.

Detaillierte Angaben zu den Aufgaben des Technischen Leiter Unihockey im Funktionsbeschrieb Technischer Leiter Unihockey von Mai 2015.

 

Art. 35

Finanzen

Der Leiter Ressort Finanzen

  • verwaltet das Vereinsvermögen und allfällige Fonds.
  • besorgt die Rechnungsführung und legt der GV eine schriftliche Jahresrechnung und ein Budget vor.

Detaillierte Angaben zu den Aufgaben des Leiters Ressort Finanzen im Funktionsbeschrieb Leiter Ressort Finanzen von Mai 2015.

 

Art. 36

4. Ressorts
Im Gesamtvorstand sind folgende Ressorts vertreten:

  • Jugend
  • Spezielle Aufgaben
  • Marketing/Sponsoring
  • Senioren

 

Art. 37

5. Kommissionen
Zur Erfüllung spezieller Vereinsangelegenheiten können Kommissionen eingesetzt werden. Sie haben ihre Aufgaben nach Pflichtenheften zu erfüllen. Dem Vorstand und der GV sind sie Rechenschaft schuldig.

 

Art. 38

6. Revisoren
Die Revisoren sind wenn möglich von unterschiedlichem Geschlecht. Ihre Amtszeiten von jeweils zwei Jahren überschneiden sich.

Die Revisoren prüfen die Rechnungen des Vereins, allfällige Fonds und den Inventarbestand. Sie erstatten der GV Bericht und leiten die Abstimmung über die Annahme der Jahresrechnung.

Detaillierte Angaben zu den Aufgaben der Revisoren im Funktionsbeschrieb Revisor von Mai 2015.

 

Finanzen

Art. 39

Vereinsjahr
Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

 

Art. 40

Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen insbesondere aus:

  • Mitgliederbeiträgen
  • Erträgen aus Vereinsvermögen
  • Reinerträgen von Veranstaltungen
  • Schenkungen/Gönnerbeiträge
  • Sponsoring

 

Art. 41

Mitgliederbeiträge
Änderungen der Mitgliederbeiträge werden von der GV genehmigt. Die Mitgliederbeiträge sind jährlich zu entrichten. Mitturner sind bis zur Aufnahme als Aktivmitglied beitragsfrei. Die Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

Art. 42

Ausgaben
Die Ausgaben bestehen insbesondere aus:

  • Verbandsbeiträgen und Versicherungen
  • Verwaltungskosten
  • Turnbetriebskosten
  • Leiterentschädigungen
  • Neuanschaffungen und Reparaturen
  • Auszeichnungen, Ehrungen und Geschenke
  • allen weiteren, von der Versammlung bewilligten Ausgaben

 

Art. 43

Fonds
Zur Erreichung bestimmter Ziele können entsprechende Fonds gebildet werden. Die Vereinsversammlung bestimmt nach einem speziellen Reglement über dessen Verwendung.

 

Art. 44

Geldanlagen
Das Vermögen ist sicher und zinsbringend anzulegen.

 

Art. 45

Haftung
Der Verein haftet mit seinem ganzen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, ausgenommen bei strafbaren Handlungen.

 

Verschiedenes

Art. 46

Gönner
Gönner kann jeder werden, der den Turnverein STV Murgenthal finanziell unterstützen will. Gönner haben keine Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Sie geniessen kein Stimm- und Wahlrecht und werden nicht zur Vereinsversammlung eingeladen.

 

Art. 47

Protokoll
Über alle Versammlungen und Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen.

 

Art. 48

Stabstelle
Die Administration (Mitgliederkontrolle, Schreibarbeiten, Archiv, usw.) kann von einem Sekretariat als Stabstelle geführt werden. Auch Leiter- und Funktionärsausbildung kann als Stabstelle der Vereinsleitung angehören.

 

Art. 49

Archiv
Der Turnverein STV Murgenthal führt ein Archiv, in welchem sämtliche Protokolle, Berichte, Fotos, Vereinsrechnungen, Korrespondenzen, usw. aufbewahrt werden.

 

Art. 50

Vereinsorgan
Als offizielles Vereinsorgan kann ein Mitteilungsblatt „Turnschueh“ herausgegeben werden.

 

Schlussbestimmungen

Art. 51

Statutenrevision
Eine Statutenänderung wird von der GV mit 2/3 Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten beschlossen.

 

Art. 52

Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen, ausserordentlichen GV mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Bei einer Auflösung des Vereins ist das vorhandene Vermögen mit sämtlichem Inventar bis zur Gründung eines neuen Vereins mit gleicher Zielsetzung und Verbandszugehörigkeit dem Vorstand des Aargauer Turnverbandes oder der Gemeinde unter Beilage eines Schlussberichtes, einer Schlussrechnung und eines Inventars zur treuhänderischen Verwaltung zu übergeben.

 

Art. 53

Frühere Bestimmungen
Die vorliegenden Statuten ersetzten die Statuten des Turnvereins vom 25.1.2008.

 

Art. 53

Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 15.1.2016 genehmigt und treten nach Genehmigung durch die Vorstände des Zofinger Kreisturnverbandes und des swiss unihockey sofort in Kraft.